Google Analytics wurde bereits in einigen Ländern wie Österreich, Frankreich und den Niederlanden als rechtswidrig erklärt. Ob und wann die deutsche Regierung nachziehen wird, ist fraglich. Für die Nutzung von Google Analytics sollten Sie auf jeden Fall folgende Tipps berücksichtigen (Stand Juni 2022) – auch wenn diese keine Rechtssicherheit bieten. Um sicherzugehen, sollten Sie in jedem Fall Ihren Datenschutzbeauftragten oder einen Anwalt konsultieren.
1. Datenschutzerklärung Google Analytics: Die Datenschutzerklärung muss einfach zu erreichen und vollständig sein. Es gibt im Netz eine Vielzahl an Datenschutz-Generatoren, die kostenlos eine rechtsichere Datenschutzerklärung ohne juristische Vorkenntnisse erstellen. Die Bezahl-Versionen räumen sogar Updates ein, wenn sich die Rechtslage einmal ändert.
2. Consent-Tool: Das Consent-Tool ist und bleibt der wichtigste Bestandteil des Datenschutzes. Dennoch besagen Studien, dass über 40 % der Websites gravierende Mängel in Sachen Datenschutz aufweisen. Hier gilt: Cookie-Tracking nur mit echter Einwilligung. Da Cookie-Tracking aber nur mit echter Einwilligung rechtssicher ist, empfiehlt es sich, auch hier eines der zahlreichen Cookie-Consent-Tools aus dem Netz einzubauen.
3. Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Google abschließen: Um Google Analytics nach den Vorgaben des Datenschutzes nutzen zu können, ist ein AVV (ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag) unausweichlich. Glücklicherweise ist dieser schnell unterzeichnet – man findet ihn im Analytics-Konto unter: Verwaltung -> Kontoeinstellung -> Datenverarbeitungsbedingung.
4. IP-Anonymisierung: Für jede neue Google-Universal-Analytics-Version muss die IP-Anonymisierung gewährleistet sein. Dies kann entweder über einen Java-Script-Code im Head-Bereich geschehen oder einfacher über den Google Tag Manager. Bonus: Das neue Google Analytics 4 implementiert die Anonymisierung vom Beginn an.
5. Widerruf der Einwilligung: Der User muss seine Einwilligung zur Nutzung seiner Daten jederzeit widerrufen können. Hier sind drei Optionen möglich: Über das Consent-Tool über ein Browser-Plugin: Hier hat der User proaktiv die Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen. Der Plugin-Link muss in der Datenschutzerklärung beim entsprechenden Passus hinterlegt werden. Opt-out für mobile Nutzung: Plugins funktionieren nicht für Mobile Device oder Tablets. Hier muss ein spezieller Java-Script-Opt-in- bzw. Opt-out-Cookie gesetzt werden.
6. Den Umstieg wagen: Am Umstieg von Google UA auf Google Analytics 4 führt leider kein Weg vorbei. Mit dem Static Models (Machine Learning) kommt Google Analytics 4 ohne Third-Party-Cookies aus und ist damit für den Moment eine gute Alternative. Bis zum 01.07.2022 sollten Analytics-User eine funktionierende Analytics-4-Version implementiert haben, damit kein Datenverlust droht. Denn: Im Juli 2023 wird Google UA abgeschaltet. Unsere Empfehlung: Sowohl UA als auch GA 4 parallel laufen lassen.
7. Feinschliff: Zu guter Letzt sollte noch einmal die Datenschutzerklärung auf Herz und Nieren geprüft werden. Sind die Speicherung und die Verarbeitung der Nutzerdaten korrekt? Passt der Zeitraum zu dem in Analytics angegebenen Zeitraum? Wird darauf hingewiesen, dass bzw. ob die Daten anonymisiert werden? Wird der AVV, der mit Google abgeschlossen wurde, in der Datenschutzerklärung erwähnt?