Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Angebote für möglichst viele Menschen zugänglich und nutzbar sind – unabhängig von physischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. In Deutschland regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab Juni 2025, dass digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein müssen. Dies umfasst unter anderem Webseiten, Apps und elektronische Kommunikationsmittel.
Die Umsetzung barrierefreier digitaler Angebote ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein wichtiger Schritt in Richtung Inklusion. Denn sie gewährleistet, dass alle Menschen am digitalen Leben teilhaben können – von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen bis hin zu Senioren, die weniger technikaffin sind.
Unternehmen, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten wollen, können sich dabei an der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientieren. Diese international anerkannten Richtlinien zur Barrierefreiheit enthalten Empfehlungen und Erfolgskriterien für die Zugänglichkeit von digitalen Inhalten und nennen vier grundlegende Prinzipien der Barrierefreiheit:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen so gestaltet sein, dass Nutzer:innen sie mit unterschiedlichen Sinneswahrnehmungen erfassen können, z. B. durch Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.
- Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen für verschiedene Eingabemethoden nutzbar sein, etwa per Tastatur, Spracheingabe oder assistive Technologien.
- Verständlichkeit: Inhalte und Navigation müssen klar, einfach und vorhersehbar sein, damit Nutzer sie intuitiv erfassen können.
- Robustheit: Webseiten und Anwendungen müssen mit verschiedenen Geräten und assistiven Technologien kompatibel sein, auch mit zukünftigen Entwicklungen.