Das Tracken und Auswerten von personenbezogenen Kundendaten ist fester Bestandteil des Online-Marketings. Nur so können Anbieter von Dienstleistungen oder Produkten ihre Kunden kennenlernen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten. In Zukunft prallen also zwei Interessen aufeinander: Die schützenswerte Privatsphäre der User auf der einen Seite, und das personalisierte Online-Erlebnis auf der anderen. Zurecht stellen sich Marketer daher die Frage: Wie kann man in Zeiten der DSGVO das Kaufverhalten studieren, das Angebot optimieren und dennoch die Privatsphäre der Nutzer respektieren?
Hinweis: Dieser Artikel dient als Informations-Grundlage für kundenorientiertes Marketing in Zeiten der DSGVO und beruht auf unseren Einschätzungen. Er ersetzt dabei weder eine Rechtsberatung, noch ist er als Empfehlung für Ihre ganz individuelle Auslegung des geltenden Rechts. Bei komplexeren Fragen oder Anforderungen empfehlen wir, einen Fachmann aufzusuchen.
Die EU-DSGVO auf den Punkt gebracht
Bei der neuen DSGVO geht es im Kern darum, dem Nutzer mehr Bestimmungsgewalt darüber zu geben, was mit seinen Daten passiert. Personenbezogene Daten werden also besonders geschützt und auf das Nötigste minimiert. Der Schlüssel liegt in der Transparenz: User sollen wissen, warum ihre Daten gesammelt werden und wozu Unternehmen diese einsetzen. Mit einer ehrlichen Kommunikation erkennen Nutzer den Mehrwert der Datennutzung und willigen schneller in diese ein. Wie das geht? Wir zeigen es Ihnen.
Die Top 5 Fragen zur EU-DSGVO und E-Mail-Marketing
1. Wen betrifft die europäische Datenschutzgrundverordnung?
Die neue DSGVO betrifft jedes Unternehmen, welches Daten seiner Kunden sammelt und damit arbeitet. Zwar können sich Betriebe unter 250 Mitarbeitern befreien lassen, allerdings nur unter bestimmten Auflagen: Sobald Sie einen Online-Shop betreiben, ein CRM-System oder Lohnabrechnungssysteme nutzen, sammeln Sie bereits personenbezogene Daten. Dabei geht es nicht nur um Leads oder Kunden – auch Mitarbeiter stellen Daten zur Verfügung. Egal ob Werbe-Newsletter oder Onsite-Banner wie individuelle Produktvorschläge: Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, nach Einwilligung der Nutzer oder Arbeitnehmer deren Daten vor Cyberattacken zu schützen und vertrauensvoll mit ihnen umzugehen.
2. Wann sind Daten personenbezogen?
Sobald gespeicherte Daten Rückschlüsse auf eine Person zulassen, gelten diese als personenbezogen und werden von der EU-DSGVO geschützt. Dabei reicht es schon, wenn die Daten theoretisch eine Person identifizieren könnten.
- Klardaten: Name, Adresse, IP-Adresse, Kreditkartennummer, …
- Demografische Daten: Geschlecht, Alter, Gehalt, sexuelle Orientierung, …
- Verhaltensdaten: Kaufhistorie, Suchverlauf, gemerkte Produkte, …
- Soziale Daten: Facebook, Instagram, Twitter, Blogs …
- Daten aus Apps: z.B. Ernährungs- oder Fitness-Tracker
- „User generated Content“: Vom Nutzer erstellte Bilder, Kommentare, Likes & Shares
Sogenannte Klardaten sind eindeutig personenbezogene Daten. Andere, wie zum Beispiel Verhaltensdaten, können auch anonymisiert verwendet werden. Allerdings können mehrere anonyme Daten in der Summe wieder als personenbezogen gelten.
Ein Beispiel: Ein Nutzer hat Ihnen für Ihren Premium-Content Name, Unternehmen und eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt, was ganz klar in die Kategorie der personenbezogenen Daten fällt. Aber auch wenn Sie nur das Unternehmen und die Position des Nutzers kennen, könnten Sie theoretisch erfahren, um wen es sich handelt. Diese Möglichkeit allein reicht aus, um den anonymen Status zu verlieren.
3. Wann sind Daten anonym?
Erst, wenn Daten absolut keine Rückschlüsse auf den Nutzer zulassen, sind sie anonym und können problemlos genutzt werden. Anders ist es bei pseudonymisierten Daten: Durch die Verschlüsselung von IP-Adressen oder anderem können Daten losgelöst vom User genutzt werden. Da die Daten aber grundsätzlich zugeordnet werden könnten, gelten sie schon jetzt als personenbezogen. Empfehlenswerter ist es daher, sich auch bei einem berechtigten, unternehmerischen Interesse (mehr dazu in Punkt 4) die Einwilligung des Nutzers zu sichern.
Sie möchten weder mit anonymen, noch mit pseudonymisierten Daten arbeiten? Eine personalisierte Auswertung dürfen Sie nur dann vornehmen, wenn Sie den Nutzer ganz konkret vorher darauf hinweisen und dieser sein Einverständnis gibt. Dabei muss dem User genau gesagt werden, welche Daten zu welchem Zweck gesammelt werden.
Speziell beim Arbeiten mit Google Analytics sollten Sie aufpassen: Verwenden Sie ausschließlich anonymisierte (nicht pseudonymisierte) Daten und schließen Sie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ab.
4. Wann können Daten gespeichert und verarbeitet werden?
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, um personenbezogene Daten zu nutzen: Bei der ersten holen Sie sich die ausdrückliche Erlaubnis des Users. Beim Newsletter-Versand wäre das die Double-Opt-In Lösung, welche wir weiter unten noch genauer beschreiben. Onsite könnten Sie über Banner die Einwilligung des Nutzers abfragen. (Achtung: Das Kästchen darf nicht vorangekreuzt sein.)
Bei der zweiten Option berufen Sie sich auf „berechtigte, unternehmerische Interessen“. Diese sind allerdings gesetzlich noch nicht klar definiert und damit mit Vorsicht zu behandeln.
Ein Beispiel: Ein Online-Händler benötigt die Adressdaten seiner Nutzer, um ihnen die bestellte Ware liefern zu können. Und nicht nur das: Er muss die Lieferadresse auch an den Spediteur weitergeben dürfen. Dies ist ein berechtigtes, unternehmerisches Interesse. Ebenso benötigt ein Telefonanbieter Ihre Anschrift, um den Telefonanschluss freizuschalten.
Nur wenn Sie absolut sicher sind, dass die Daten als anonym gelten, können Sie sie auch ohne Einwilligung verarbeiten. Wie und wann User Einwilligungen zur Speicherung Ihrer Daten geben, muss genau protokolliert werden. Überprüfen Sie hierzu Ihr CRM-System – moderne Tools können dies automatisiert erledigen.
5. Wann sind Daten zweckgebunden?
Die Zweckbindung ist ein wichtiger Grundsatz der DSGVO. Es dürfen nur die Daten gesammelt werden, welche einem konkreten, dem Nutzer bekannten Zweck dienen. Wenn Sie beispielsweise im B2B-Bereich dem Kunden einen Rückruf anbieten, benötigen Sie Name und Telefonnummer – nicht aber eine Adresse. Die Speicherung auf Vorrat wird damit schwieriger.